FG Münster - Urteil vom 31.07.2003
3 K 3764/00 Erb
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ; ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1636

Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

FG Münster, Urteil vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 3 K 3764/00 Erb

DRsp Nr. 2003/14040

Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

1. Der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a ErbStG ist nur dann zu gewähren, wenn bei der Übertragung eines Betriebs alle wesentlichen Betriebsgrundlagen mit übertragen werden und diese nicht innerhalb von fünf Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.2. Ein Bürogebäude kann sowohl bei Fabrikations- als auch bei Dienstleistungsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn die betriebliche Nutzung des Grundstücks von besonderem Gewicht für die Betriebsführung ist und das Unternehmen ohne das Gebäude nur bei einer einschneidenden Änderung der Organisation fortgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn sich auf dem Grundstück sowohl das Bürogebäude als auch Lagerräumlichkeiten befinden, die neben der Materiallagerung als Anlaufpunkt für Kunden dienen, die sich vor Ort über die Produktpalette des Unternehmens informieren möchten.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ; ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten über die Gewährung eines Freibetrages gemäß § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für vom Kläger (Kl.) im Erbwege erworbenes Betriebsvermögen.