BVerfG - Beschluss vom 02.02.2006
2 BvR 1453/03
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 13.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 337/02
AG Gifhorn, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 619/02

BVerfG - Beschluss vom 02.02.2006 (2 BvR 1453/03) - DRsp Nr. 2006/6767

BVerfG, Beschluss vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1453/03

DRsp Nr. 2006/6767

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens überwies der Beschwerdeführerin im Januar 2002 4.864,24 EUR, forderte das Geld hernach jedoch mit der Begründung zurück, hierfür habe kein Rechtsgrund bestanden. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2002 vernahm das Amtsgericht Gifhorn die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin. Diese erklärte, die Beschwerdeführerin habe das Geld als Schenkung erhalten und es zwischenzeitlich verbraucht. Die Klägerin stellte daraufhin hilfsweise den Antrag, die Beschwerdeführerin wegen Notbedarfs des Schenkers nach § 528 BGB zur Rückzahlung des Betrages zu verurteilen. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin beantragte die Zurückweisung auch des Hilfsantrags und bat, soweit es auf diesen ankomme, um Erklärungsfrist. Mit am Ende der Sitzung verkündetem Urteil wies das Amtsgericht Gifhorn die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe der Beschwerdeführerin das Geld geschenkt. Der Hilfsantrag sei nicht begründet, weil die Beschwerdeführerin das Geld für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Mutter verbraucht habe.