Die Richtervorlage stellt folgende Frage:
Ist angesichts der Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzugs schon die Verhängung einer Jugendstrafe und damit §
I. 1. Das Amtsgericht ist nach Durchführung der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe im Alter von 20 Jahren und damit als Heranwachsender mehrere Diebstähle und - im Zustand aufgehobener Schuldfähigkeit wegen erheblicher Alkoholisierung - in zwei Fällen vorsätzliche Körperverletzungen begangen. Das Gericht bejaht das Vorliegen schädlicher Neigungen bei dem Angeklagten und beabsichtigt, ihn - unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen - zu der Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu verurteilen, wobei die Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen in einer Jugendstrafanstalt vollzogen werden soll.
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