BVerfG - Beschluss vom 09.05.2006
2 BvL 1/02
Fundstellen:
FamRZ 2006, 927
NStZ-RR 2006, 323
Vorinstanzen:
AG Rinteln - 6 Ls 201 Js 8588/00 (1/01) Jug. - 25.10.2001,

BVerfG - Beschluss vom 09.05.2006 (2 BvL 1/02) - DRsp Nr. 2006/16182

BVerfG, Beschluss vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 2 BvL 1/02

DRsp Nr. 2006/16182

Gründe:

Die Richtervorlage stellt folgende Frage:

Ist angesichts der Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzugs schon die Verhängung einer Jugendstrafe und damit § 17 Abs. 2 JGG verfassungswidrig, weil er [§ 17 Abs. 2 JGG] den verfassungsgemäßen Vollzug der Jugendstrafe nicht voraussetzt?

I. 1. Das Amtsgericht ist nach Durchführung der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe im Alter von 20 Jahren und damit als Heranwachsender mehrere Diebstähle und - im Zustand aufgehobener Schuldfähigkeit wegen erheblicher Alkoholisierung - in zwei Fällen vorsätzliche Körperverletzungen begangen. Das Gericht bejaht das Vorliegen schädlicher Neigungen bei dem Angeklagten und beabsichtigt, ihn - unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen - zu der Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu verurteilen, wobei die Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen in einer Jugendstrafanstalt vollzogen werden soll.