I. Die Antragstellerin macht als Erbin ihres Vaters Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Dem Erblasser waren nach seinem Ausscheiden aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zunächst 2.500 DM und nach einem Abfindungsvergleich vom 15. Mai 1992 weitere 10.072 DM von der Antragsgegnerin gezahlt worden. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, zusätzlich 77.898 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung in Höhe von 73.748 DM nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§
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