OLG Hamm - Urteil vom 21.02.2014
26 U 3/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 10.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 480/08

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Behandlungsfehlern in der TiermedizinMangelnde Aufklärung über die niedrige Erfolgsquote einer Operration als grober Behandlungsfehler

OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2014 - Aktenzeichen 26 U 3/11

DRsp Nr. 2014/5224

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Behandlungsfehlern in der Tiermedizin Mangelnde Aufklärung über die niedrige Erfolgsquote einer Operration als grober Behandlungsfehler

Führt ein Tierarzt bei einem wertvollen Dressurpferd eine komplizierte Operation durch, so handelt er dann grob fehlerhaft, wenn die Erfolgsquote der Operation bei nur 50 % liegt und er den Eigentümer nicht auf dieses hohe Risiko hinweist. Im Falle eines groben Behandlungsfehlers tritt auch im Bereich der Tiermedizin eine Umkehr der Beweislast ein.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. November 20010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07. August 2008 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin eine außergerichtliche Anwaltsvergütung in Höhe von 1.761,08 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07. August 2008 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.