OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.06.2018
16 U 118/17
Normen:
BGB § 1922;
Fundstellen:
ZEV 2019, 18
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 29/16

Darlegungs- und Beweislast im Erbprätendentenstreit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 16 U 118/17

DRsp Nr. 2018/15242

Darlegungs- und Beweislast im Erbprätendentenstreit

Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB trifft den verklagten Alleinerben dieselbe sekundäre Beweislast, wie sie dem Erblasser oblegen hätte, wenn er Prozessgegner gewesen wäre.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.6.2017 - Az. 2-15 O 29/16 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger mit dem Ableben seiner Großmutter Vorname1 Nachname1, geb. B, geb. am XX.XX.19XX, am XX.XX.1990 deren Erbe zu 1/2 geworden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 233.027,22 nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit 8.3.1990 bis 30.4.2000 und 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.5.2000 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.