FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.06.2005
10 K 20/03
Normen:
EStG (1997) § 12 Nr. 2 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Darlehensvertrag zwischen Vater und Tochter bei Schenkung der Darlehenssumme erst nach Abschluss des Dalehensvertrags einkommensteuerlich nicht anzuerkennen; Einkommensteuer 1998 und 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 10 K 20/03

DRsp Nr. 2005/11658

Darlehensvertrag zwischen Vater und Tochter bei Schenkung der Darlehenssumme erst nach Abschluss des Dalehensvertrags einkommensteuerlich nicht anzuerkennen; Einkommensteuer 1998 und 1999

1. Ein Darlehensvertrag, bei dem der Vater im Rahmen eines Gesamtplans seiner Tochter die Darlehenssumme schenkt, und die Tochter den geschenkten Betrag sogleich als Darlehen zurückreicht, ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Schenkung erst nach Abschluss des Darlehensvertrages erfolgt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die Tochter nie über den geschenkten Geldbetrag verfügen können und somit das Darlehen nicht aus eigenem Vermögen gewährt. 2. Bei den vom Vater für den Betrag vertragsgemäß gezahlten "Zinsen" handelt es sich nicht um abzugsfähige Werbungskosten, sondern um einkommensteuerlich unbeachtliche mittelbare Zuwendungen an seine Tochter.

Normenkette:

EStG (1997) § 12 Nr. 2 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung für die Jahre 1998 und 1999.

Der am 13. August 1941 geborene Kläger ist von Beruf Diplomingenieur für Baustatik.

Aus der 1993 geschiedenen Ehe mit ... stammen die Kinder ..., geboren am 08. Februar 1972, und ... geboren am 19. August 1974.

Am 2. Oktober 2002 erließ der Beklagte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997, 1998 und 1999, jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.