FG Köln, vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 14 K 6887/96
DRsp Nr. 2001/13258
Dauernde Last auch bei Vermächtnisrente
Eine Vermächtnisrente kann als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 aEStG abgezogen werden, wenn die Erblasserin mangels eigener Abkömmlinge die Abkömmlinge ihrer Schwester als Erben einsetzt und zu deren Lasten eine Vermächtnisrente zugunsten ihrer Schwester angeordnet hat.
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