FG Düsseldorf - Urteil vom 11.05.2005
7 K 1265/04 E
Normen:
BGB § 2269 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 197
EFG 2005, 1760
ZEV 2006, 329

Dauernde Last aufgrund eines Vermächtnisses und Zugehörigkeit eines Stiefkindes zum Generationennachfolgeverbund - Dauernde Last; Vermächtnis; Vermögensübergabe; Versorgungsleistung; Stiefkind; Generationennachfolgeverbund; Berliner Testament; Einheitslösung; Letztversterbender

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 7 K 1265/04 E

DRsp Nr. 2005/12397

Dauernde Last aufgrund eines Vermächtnisses und Zugehörigkeit eines Stiefkindes zum Generationennachfolgeverbund - Dauernde Last; Vermächtnis; Vermögensübergabe; Versorgungsleistung; Stiefkind; Generationennachfolgeverbund; Berliner Testament; Einheitslösung; Letztversterbender

1. Bei einem dem Erben durch letztwillige Verfügung auferlegten Vermächtnis kommt der Abzug von Versorgungsleistungen aufgrund Vermögensübergabe nur in Betracht, wenn der Vermächtnisnehmer als Erbberechtigter zum Generationennachfolgeverbund gehört. 2. Setzen Eheleute in einem Berliner Testament die aus 1. Ehe stammende Tochter des Ehemannes als Alleinerbin ein und vermachen der Tochter der Ehefrau eine monatliche Leibrente aus den Erträgen des zum Nachlass gehörenden Mietgrundstücks, so ist nach der Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB (Einheitslösung) die zuletzt versterbende Ehefrau im Zweifel als Vollerbin nach ihrem Ehemann und deren Tochter somit als dem Generationennachfolgeverbund angehörige Vermächtnisnehmerin anzusehen.

Normenkette:

BGB § 2269 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 ;

Tatbestand: