BGH - Urteil vom 20.07.2016
IV ZR 245/15
Normen:
ARB 2004 § 2; ARB 2004 § 3; ARB 2004 § 18 Abs. 1 Buchst. b);
Fundstellen:
BB 2016, 1985
MDR 2016, 1380
NJW-RR 2016, 1505
VersR 2016, 1184
WM 2016, 1586
r+s 2016, 462
r+s 2018, 460
Vorinstanzen:
LG München II, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1009/14
OLG München, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 2925/14

Deckungsschutz einer Rechtschutzversicherung bzgl. einer Klage auf Rückzahlung griechischer Staatsanleihen; Ausschluss von Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; Darlegung des Bestehens von Versicherungsschutz durch den Versicherungsnehmer

BGH, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen IV ZR 245/15

DRsp Nr. 2016/13832

Deckungsschutz einer Rechtschutzversicherung bzgl. einer Klage auf Rückzahlung griechischer Staatsanleihen; Ausschluss von Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; Darlegung des Bestehens von Versicherungsschutz durch den Versicherungsnehmer

Eine Klage auf Rückzahlung griechischer Staatsanleihen, die von der Hellenischen Republik wegen des Zwangsumtausches der Anleihen durch den Greek Bondholder Act verweigert wird, ist vom Deckungsschutz in der Rechtschutzversicherung nicht durch eine Klausel ausgeschlossen, nach der Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungssowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten besteht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 17. April 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Rechtsschutz für eine Klage mit dem im vorbezeichneten Urteil genannten Antrag zu bewilligen, festgestellt wird.

Normenkette:

ARB 2004 § 2; ARB 2004 § 3; ARB 2004 § 18 Abs. 1 Buchst. b);

Tatbestand