5.2 Unionsrechtlicher Begriff des "letzten gewöhnlichen Aufenthalts"

Autor: Kraft

Gesamtbeurteilung der besonderen Lebensumstände des Erblassers

In der Verordnung wird der Begriff "des gewöhnlichen Aufenthalts" nicht definiert. Jedoch liefern die Erwägungsgründe (23) und (24) der Verordnung Hinweise zur Begriffsbestimmung.

Nach Erwägungsgrund 23 Satz 2 der EuErbVO soll bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts "die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen". Auch die Verordnung selbst verweist in Art. 21 Abs. 2 auf die "Gesamtheit der Umstände".

Die Aufforderung zur Gesamtbeurteilung und zur Berücksichtigung aller Tatsachen verdeutlicht die Komplexität der Wertung und die potentielle Vielzahl der für die Entscheidung bedeutsamen Umstände. Aus ihr folgt auch, dass sich eine schematische Prüfung verbietet und eine umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls geboten ist.

Im Einzelnen sind folgende Merkmale zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen:

a)

familiärer und sozialer Lebensmittelpunkt

b)

Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts

c)

Wille des Erblassers

d)

Staatsangehörigkeit und Belegenheit von Vermögen