Im Streit ist der für Erbschaftssteuerzwecke festzustellende Bedarfswert eines bebauten Grundstücks.
Der Kläger ist Rechtsnachfolger der am 09.05.2004 verstorbenen K. Die Erblasserin unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb in B. Zu diesem landwirtschaftlichen Betrieb gehörte die Hofstelle in .......... Mit ihrer Einheitswerterklärung vom 10.06.1991 erklärte die Erblasserin dem Finanzamt, dass sie keine Landwirtschaft mehr betreibe. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen habe sie vollständig verpachtet. Vieh halte sie nicht mehr. Die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes nutze sie ausschließlich zu Wohnzwecken. Daraufhin nahm das Finanzamt auf den 01.01.1990 eine Nachfeststellung vor und bewertete darin die Hofstelle zusammen mit einem 4.000 qm großen Grundstücksteil als Grundvermögen (Einfamilienhaus).
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