FG Niedersachsen - Urteil vom 08.01.2010
1 K 427/06
Normen:
BewG § 146 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2011, 162

Ehemalige Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes; Zuschlag nach § 146 Abs. 5 BewG

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 1 K 427/06

DRsp Nr. 2010/18615

Ehemalige Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes; Zuschlag nach § 146 Abs. 5 BewG

1. War eine Hofstelle zunächst Teil eines LuF-Betriebes, der später aufgegeben wird, so dient die Hofstelle (Wohngebäude) keinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehr. 2. Das Gebäude dient vielmehr ausschließlich Wohnzwecken und löst als Teil des Grundvermögens den Zuschlag nach § 146 Abs. 5 BewG aus.

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 5;

Tatbestand:

Im Streit ist der für Erbschaftssteuerzwecke festzustellende Bedarfswert eines bebauten Grundstücks.

Der Kläger ist Rechtsnachfolger der am 09.05.2004 verstorbenen K. Die Erblasserin unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb in B. Zu diesem landwirtschaftlichen Betrieb gehörte die Hofstelle in .......... Mit ihrer Einheitswerterklärung vom 10.06.1991 erklärte die Erblasserin dem Finanzamt, dass sie keine Landwirtschaft mehr betreibe. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen habe sie vollständig verpachtet. Vieh halte sie nicht mehr. Die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes nutze sie ausschließlich zu Wohnzwecken. Daraufhin nahm das Finanzamt auf den 01.01.1990 eine Nachfeststellung vor und bewertete darin die Hofstelle zusammen mit einem 4.000 qm großen Grundstücksteil als Grundvermögen (Einfamilienhaus).