OLG Bremen - Teilurteil vom 17.02.2000
2 U 101/99
Normen:
BGB § 260 Abs. 2 § 2325 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2000, 162
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1467/97

Eidesstattliche Versicherung bei unvollständiger Auskunft; Streitwert für den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt

OLG Bremen, Teilurteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 2 U 101/99

DRsp Nr. 2004/8713

Eidesstattliche Versicherung bei unvollständiger Auskunft; Streitwert für den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt

1. Der Verdacht mangelnder Sorgfalt als Voraussetzung eines Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann sich nicht nur aus der Unrichtigkeit, sondern auch aus der Unvollständigkeit der erteilten Auskunft ergeben. 2. Der Streitwert für die Abgabe der Versicherung an Eides Statt beträgt regelmäßig 1/10 des Zahlungsanspruchs in der Hauptsache.

Normenkette:

BGB § 260 Abs. 2 § 2325 ;
Vorinstanz: LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1467/97
Fundstellen
OLGReport-Bremen 2000, 162