BFH - Urteil vom 31.07.2001
IX R 9/99
Normen:
EigZulG § 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2519
BB 2002, 663
BFH/NV 2002, 92
BFHE 196, 481
BStBl II 2002, 77
DB 2001, 2530
DStR 2001, 2067
NJW 2002, 1824
NZM 2002, 185
ZEV 2002, 40
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Eigenheimzulage für unentgeltliche Wohnungsüberlassung

BFH, Urteil vom 31.07.2001 - Aktenzeichen IX R 9/99

DRsp Nr. 2001/15983

Eigenheimzulage für unentgeltliche Wohnungsüberlassung

»"Unentgeltlich" i.S. des § 4 Satz 2 EigZulG ist nur eine Wohnungsüberlassung, für die keinerlei Entgelt gezahlt wird; eine Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe ist förderungsschädlich.«

Normenkette:

EigZulG § 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --Eheleute-- erwarben im Bauträgermodell mit Vertrag vom 20. September 1996 ein Wohnhaus in der Heimatstadt der Klägerin für 399 000 DM, das vom Bruder der Klägerin (B) und dessen Ehefrau genutzt wird. Ab 1997 bewohnte auch ein studierender Sohn der Kläger ein Zimmer in diesem Wohnhaus, das den Klägern auch als Zweitwohnsitz dient.

Mit Verträgen vom 23. September 1996 nahmen die Kläger zur Finanzierung des Wohnhauses drei Darlehen bei der Sparkasse auf, und zwar

- ein Darlehen in Höhe von 40 000 DM (Zinssatz 6 % p.a.), das bei Fälligkeit des abgetretenen auf B lautenden Sparkassenbriefs in dieser Höhe zurückgezahlt wurde,

- ein Darlehen in Höhe von 163 000 DM (Zinssatz 6 % p.a.), das u.a. mit Sonderzahlungen aus dem Verkaufserlös einer Eigentumswohnung der Eheleute B in Höhe von 150 000 DM abgelöst wurde und

- ein Darlehen in Höhe von 100 000 DM (Zinssatz 7 % p.a.), worauf Sondertilgungen in Höhe von maximal 10 000 DM pro Jahr geleistet werden konnten.