FG Niedersachsen - Urteil vom 05.09.2003
13 K 288/99
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 518
EFG 2004, 635
ZfIR 2004, 484

Eigenheimzulage; Gestaltungsmissbrauch; Fremdvergleich; Darlehen; Familienangehöriger - Übertragung eines Wohngebäudes unter gleichzeitiger Darlehensabrede zwischen Familienangehörigen

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2003 - Aktenzeichen 13 K 288/99

DRsp Nr. 2004/4018

Eigenheimzulage; Gestaltungsmissbrauch; Fremdvergleich; Darlehen; Familienangehöriger - Übertragung eines Wohngebäudes unter gleichzeitiger Darlehensabrede zwischen Familienangehörigen

1. Der Umstand, dass ein Stpfl. ein Wohngebäude entgeltlich von seiner Mutter erwirbt und diese ihm den gezahlten Kaufpreis darlehenshalber zur Verfügung stellt, beinhaltet keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.2. Hält der Darlehensvertrag im Übrigen dem sog. Fremdvergleich stand, so ist ein Missbrauch auch dann nicht gegeben, wenn das Darlehen innerhalb der statistischen Lebenserwartung der Mutter nur anteilig getilgt wird und der Darlehensnehmer den Darlehensgeber beerbt.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Eigenheimzulage.

Der Kläger bewohnte mit seiner Familie und seiner Mutter (geb. am 20. Juni 1928) ein seiner Mutter gehörendes Wohngebäude in W. Mit Kaufvertrag vom xx. Juli 1998 veräußerte die Mutter das Grundstück an den Kläger. Der Kaufpreis wurde mit DM 200.000 vereinbart. Der Kläger räumte der Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsrecht an dem Wohnbereich im Erdgeschoss ein. Bewertungsrechtlich handelt es sich bei dem Gebäude um ein Einfamilienhaus.