FG Niedersachsen - Urteil vom 05.09.2003
13 K 99/98
Normen:
AO § 42 ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1016
DStRE 2004, 481
EFG 2004, 480
ZEV 2004, 297

Eigenheimzulage; Rechtsmissbrauch; Kaufpreisrückzahlung; Angehörige; Schenkung - Rechtsmissbrauch bei kurzfristiger Rückzahlung des Kaufpreises an den familienangehörigen Käufer

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2003 - Aktenzeichen 13 K 99/98

DRsp Nr. 2004/1201

Eigenheimzulage; Rechtsmissbrauch; Kaufpreisrückzahlung; Angehörige; Schenkung - Rechtsmissbrauch bei kurzfristiger Rückzahlung des Kaufpreises an den familienangehörigen Käufer

1. Wird der Kaufpreis für ein Wohnhaus, den der Käufer (Sohn) an seinen Vater entrichtet hat, neun Monate später einschl. der bis dahin entstandenen Guthabenzinsen vom Vater an den Sohn zurückgeschenkt, liegt kein Anschaffungsvorgang vor, weil die vertragliche Gestaltung einen Rechtsmissbrauch i.S.d. § 42 AO darstellt. 2. Auch Angehörigen steht es grds. frei, ihre Rechtsverhältnisse steuerlich möglichst günstig gestalten. Das Bestreben, Steuern zu sparen, führt für sich genommen nicht zu einer unangemessenen Gestaltung. 3. Beruhten Hingabe des Kaufpreises und Schenkung (hier: Rückzahlung des Kaufpreises) auf einem Gesamtplan, so sind sie lediglich Teilschritte einer aus mehreren Komponenten bestehenden Transaktion, deren gewolltes Ergebnis die wirtschaftliche Neutralisierung der Rechtsgeschäfte war. 4. Ein Zeitraum von neun Monaten zwischen Kaufpreiszahlung und Schenkung muss der Annahme eines Gesamtplans nicht entgegenstehen.

Normenkette:

AO § 42 ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Eigenheimzulage für ein Wohnhaus in I.