BFH - Urteil vom 12.07.2005
II R 8/04
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 ; BewG §§ 9 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2339
BFH/NV 2005, 2128
BFHE 210, 474
BStBl II 2005, 845
DB 2005, 2503
DStR 2005, 1770
GmbHR 2005, 1575
ZEV 2005, 494
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 458/00

Einbringung eines Einzelunternehmens in eine mit Angehörigen neu gegründete GmbH als freigebige Zuwendung der GmbH-Geschäftsanteile an die Angehörigen

BFH, Urteil vom 12.07.2005 - Aktenzeichen II R 8/04

DRsp Nr. 2005/17742

Einbringung eines Einzelunternehmens in eine mit Angehörigen neu gegründete GmbH als freigebige Zuwendung der GmbH-Geschäftsanteile an die Angehörigen

»Gründet ein Einzelunternehmer mit einem Angehörigen eine GmbH und bringt er dabei sein Unternehmen zu Buchwerten in die GmbH ein, kann darin eine freigebige Zuwendung des GmbH-Geschäftsanteils an den Angehörigen liegen, deren Wert dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils nach der Einbringung des Unternehmens und der Stammeinlage des Angehörigen entspricht.«

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 ; BewG §§ 9 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), sein Vater (V) und seine Mutter (M) schlossen am 30. November 1993 einen notariell beurkundeten Vertrag über die Errichtung einer GmbH mit bar zu leistenden Stammeinlagen von 24 000 DM (Kläger), 8 000 DM (V) und 18 000 DM (M). Die Übertragung der Geschäftsanteile auf Dritte durch rechtsgeschäftliche Verfügung oder im Erbfall unterliegt vertraglichen Beschränkungen. Bei der Bemessung der Abfindung für ausscheidende Gesellschafter bleiben stille Reserven unberücksichtigt.