I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), sein Vater (V) und seine Mutter (M) schlossen am 30. November 1993 einen notariell beurkundeten Vertrag über die Errichtung einer GmbH mit bar zu leistenden Stammeinlagen von 24 000 DM (Kläger), 8 000 DM (V) und 18 000 DM (M). Die Übertragung der Geschäftsanteile auf Dritte durch rechtsgeschäftliche Verfügung oder im Erbfall unterliegt vertraglichen Beschränkungen. Bei der Bemessung der Abfindung für ausscheidende Gesellschafter bleiben stille Reserven unberücksichtigt.
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