I.
Den Grundbesitz 9 und 11 erhielt der Kläger am 19.11.1999 teilweise als Schenkung.
Das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt ... forderte daher vom Beklagten (Finanzamt) den Grundbesitzwert zum 19.11.1999 an. Dieser wurde nach Maßgabe der §§ 138 ff Bewertungsgesetz (BewG) berechnet.
Bei der Wertermittlung kam der Mindestwert gem. § 146 Abs. 6 BewG mit 274.000 DM zum Tragen, da der Wert des Grund und Bodens höher war als der Ertragswert nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG. Die Berechnung erfolgte wie folgt: Grundstücksfläche 1.008 m2 x Bodenrichtwert zzgl. Erschließungskosten 346 DM ./. 20 v.M. pauschaler Abschlag.
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