FG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.2000
10 K 3539/96 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a; EStG § 12 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 621

Einfamilienhaus; Rente; Sonderausgaben; Dauernde Last; Versorgungsleistung; Einkommensteuer 1994 - Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 10 K 3539/96 E

DRsp Nr. 2001/1591

Einfamilienhaus; Rente; Sonderausgaben; Dauernde Last; Versorgungsleistung; Einkommensteuer 1994 - Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung

Die für die Übertragung des elterlichen Einfamilienhauses zu entrichtenden Rentenzahlungen berechtigen auch dann mangels Vorbehalts von Erträgen nicht zum Sonderausgabenabzug als dauernde Last, wenn den Eltern die unentgeltliche Weiternutzung des Hauses ohne gesicherte Rechtsposition gestattet wird. Auf das Wertverhältnis zwischen übertragenem Vermögen und Versorgungsleistungen kommt es insoweit nicht an (gegen Urteil des BFH vom 23.01.1992 XI R 6/87, BStBl II 1992, 526,527).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a; EStG § 12 Nr. 2;

Tatbestand: