BFH - Beschluss vom 06.10.2005
II B 132/04
Normen:
ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Art. 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 303
ZEV 2006, 87
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 70/04

Eingetragene Lebenspartnerschaft: Gleichstellung mit Ehegatten bei ErbSt?

BFH, Beschluss vom 06.10.2005 - Aktenzeichen II B 132/04

DRsp Nr. 2006/71

Eingetragene Lebenspartnerschaft: Gleichstellung mit Ehegatten bei ErbSt?

Wird die verfassungswidrige Ungleichbehandlung bei der ErbSt zwischen Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gerügt und diese Frage als grundsätzlich bedeutsam erachtet, erfordert die substantiierte Darlegung eines Verfassungsverstoßes eine an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und des BVerfG orientierte Auseinandersetzung.

Normenkette:

ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Art. 14 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Erbe nach dem im Oktober 2002 verstorbenen S, mit dem der Kläger am ... die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründet hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger durch Bescheid vom 15. Juli 2003 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 18. Dezember 2003 Erbschaftsteuer in Höhe von 46 621 EUR fest. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gewährte das FA einen Freibetrag von 5 200 EUR und legte der Steuerfestsetzung gemäß § 15 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Steuerklasse III zugrunde. Dem Begehren des Klägers, ihn erbschaftsteuerlich als Ehegatten zu behandeln, folgte das FA nicht.