FG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2000
14 K 7410/96 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 20; BGB § 1030 Abs. 1; BGB § 1068 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 676

Einkommensteuer 1991; Kapitalvermögen; Vorbehaltsnießbrauch; Schuldzinsen als Werbungskosten; Quotennieß,brauch - Erwerb von nießbrauchsbelasteten Wertpapieren; Werbugnskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 14 K 7410/96 E

DRsp Nr. 2001/1596

Einkommensteuer 1991; Kapitalvermögen; Vorbehaltsnießbrauch; Schuldzinsen als Werbungskosten; Quotennieß,brauch - Erwerb von nießbrauchsbelasteten Wertpapieren; Werbugnskosten

1. Bei der Übertragung von Aktien und einer stillen Beteiligung unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs erfüllt hinsichtlich der vorbehaltenen Erträge allein der Nießbraucher den Tabestand der Einkunftserzielung, so dass auch die auf den nießbrauchbelasteten ideellen Teil des Kapitalvermögens entfallenden Schuldzinsen aus dem Anschaffungsgeschäft nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften des Erwerbers berücksichtigt werden können. 2. Bei der Aufteilung der berücksichtigungsfähigen Anschaffungskosten ist der auf den nießbrauchbelasteten Anteil entfallende Wert um den Kapitalwert des Nießbrauchs zu mindern und der sich danach ergebende Betrag ins Verhältnis zum Gesamtkaufpreis zu setzen. 3. Bei einem quotalen Vorbehaltsnießbrauch auf Lebenszeit kommt ein Abzug der auf die Anschaffungskosten des belasteten Anteils des Kapitalvermögens entfallenden Schuldzinsen als vorweggenommene Werbungskosten jedenfalls mangels zeitlich absehbarer Einnahmeerzielung nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 20; BGB § 1030 Abs. 1; BGB § 1068 Abs. 2;

Tatbestand: