A.
I. Die Klägerin begehrt die einkommensteuerliche Zusammenveranlagung für 2001 mit ihrem Ehemann, der am ... Februar 2003 verstorben ist und bei der Ausübung des Veranlagungswahlrechts in der Einkommensteuer-Erklärung 2001 vom 30. März 2004 nicht mehr mitwirken konnte (Einkommensteuer-Akte -ESt-A- Bd. I Bl. 3, 42). Die Klägerin und andere potentielle Erben haben die verlustbringende und überschuldete Erbschaft ausgeschlagen; bisher ist kein Erbe festgestellt worden (auch nicht der Fiskus) und hat kein Erbe der Zusammenveranlagung zugestimmt und ist kein Nachlasspfleger bestellt (vgl. Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 53, 121, 129R, 142, 144, 145).
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