FG Niedersachsen - Urteil vom 25.05.2016
2 K 11208/15
Normen:
EStG § 3b; EZulV § 20;
Fundstellen:
DStR 2017, 6
DStRE 2017, 769

Einkommensteuerfreiheit der einem Polizeibeamten gezahlten Zulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 2 K 11208/15

DRsp Nr. 2016/10898

Einkommensteuerfreiheit der einem Polizeibeamten gezahlten Zulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten

Ein einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten ist dann nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden bemessen wird, auch wenn als weitere Voraussetzung für die Zulagengewährung Dienst zu wechselnden Zeiten hinzutreten muss.

Normenkette:

EStG § 3b; EZulV § 20;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger im Streitjahr 2013 als Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten (DwZ) zugeflossener Arbeitslohn nach § 3b EStG steuerbefreit ist.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2013 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er arbeitete als Beamter der Bundespolizei.