Die Beteiligten waren seit 1990 je zur Hälfte Berechtigte des betroffenen Erbbaurechts. Zu UR.-Nr. .../1993 des Notars B, O1, übertrug der Beteiligte zu 1) seinen hälftigen Erbbaurechtsanteil an die Beteiligte zu 2). In dem Vertrag vom 06.07.1993 heißt es:
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