OLG Hamm - Beschluss vom 14.07.2015
15 W 136/15
Normen:
BGB § 925 Abs. 1; GBO § 20; GBO § 29; BGB § 2040 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen HL-405-8

Eintragung der gegenseitigen Zuweisung des Eigentums an einer Immobilie im Zuge der ErbauseinandersetzungZulässigkeit der Eigentumsumschreibung an im Nachlass befindlichen Grundstücken aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs unter den Miterben

OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 15 W 136/15

DRsp Nr. 2015/15631

Eintragung der gegenseitigen Zuweisung des Eigentums an einer Immobilie im Zuge der Erbauseinandersetzung Zulässigkeit der Eigentumsumschreibung an im Nachlass befindlichen Grundstücken aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs unter den Miterben

Zu der Frage, ob einem gerichtlichen Vergleich im Wege der Auslegung eine Einigung zur Auflassung eines Miteigentumsanteils entnommen werden kann.

Ein gerichtlicher Vergleich unter Miterben, wonach sie bei Auseinandersetzungen der Erbengemeinschaft gegenseitig ihrer Löschung als Miteigentümer an bestimmten Nachlassgrundstücken zustimmen, kann nicht als Auflassungserklärung ausgelegt werden, so dass die Eigentumsumschreibung nicht erfolgen kann. Erforderlich ist vielmehr nach dem materiell-rechtlichen Konsensprinzip des § 20 GBO die ausdrückliche Abgabe von Auflassungserklärungen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 32.500 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 925 Abs. 1; GBO § 20; GBO § 29; BGB § 2040 Abs. 1;

Gründe

I.