OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.01.2010
20 W 251/09
Normen:
GBO § 22; GBO § 35; GBO § 51; BGB § 1913; BGB § 2100;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 175
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen T 112/09

Eintragung des Nacherben als Eigentümer im Grundbuch

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 20 W 251/09

DRsp Nr. 2010/9661

Eintragung des Nacherben als Eigentümer im Grundbuch

1. Im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO sind das Grundbuchamt ebenso wie die Rechtsmittelinstanzen hinsichtlich der Eintragung des Erben als Eigentümer und die damit verbundene Eintragung eines Nacherben an den die Eintragungsgrundlage für eine Grundbuchberichtigung auf Grund eines Erbfalls bildenden Erbschein gebunden. 2. Der einem Vorerben erteilte Erbschein bezeugt nicht das Erbrecht eines Nacherben. Solche Nacherben, für deren Bestimmung auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abzustellen ist, erlangen mit dem Erbfall noch kein Anwartschaftsrecht an der Erbschaft. Durch eine vorweggenommene Erbfolge, mit der der Vorerbe Nachlassgrundstücke auf einen derartigen vorläufigen Nacherben überträgt, scheiden diese nicht endgültig aus dem Nachlass aus. Eine Löschung des eingetragenen Nacherbenvermerks im Weg der Grundbuchberichtigung setzt die Mitwirkung eines Pflegers nach § 1913 BGB und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung voraus.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 22; GBO § 35; GBO § 51; BGB § 1913; BGB § 2100;

Gründe: