OLG München - Beschluss vom 01.08.2013
34 Wx 62/13
Normen:
BGB § 1018; BGB § 1019; EGBGB Art. 187; GBO § 22; GBO § 29;
Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Eismerszell Bl. 320-1

Eintragung eine altrechtlichen Grunddienstbarkeit im Grundbuch

OLG München, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 62/13

DRsp Nr. 2013/20392

Eintragung eine altrechtlichen Grunddienstbarkeit im Grundbuch

1. Zu den Voraussetzungen für die Grundbucheintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht).2. Ist das Bestehen einer altrechtlichen Dienstbarkeit durch einen den Umfang dieses Rechts feststellenden Titel bewiesen, entfällt ein grundbuchförmlicher Nachweis, dass dieses nicht in der Folgezeit durch zehnjährige Nichtausübung erloschen sei, sofern es sich hierbei nur um eine ganz entfernt liegende, theoretische Möglichkeit handelt (Anschluss an BayObLGZ 1985, 225; 1988 102).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Grundbuchamt - vom 16. Januar 2013 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Fürstenfeldbruck wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 29. Oktober 2012 nicht wegen des fehlenden Nachweises über den Fortbestand der im Endurteil des Landgerichts München II vom 28. Dezember 1988 (Az. 5 O 684/88) bezeichneten altrechtlichen Dienstbarkeit (Geh -und Fahrtrecht) zurückzuweisen.

III.

Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

IV.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1018; BGB § 1019; EGBGB Art. 187; GBO § 22; GBO § 29;

Gründe

I.