1. Die gemäß §§ 78 - 80 GBO zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten vom 24. September 2003 hat in der Sache keinen Erfolg.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass das Nießbrauchsrecht in der zwischen den Beteiligten vereinbarten Form nicht im Grundbuch eintragungsfähig ist, weil die gesetzlichen Regelungen der §§ 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1, 1041 Satz 1 BGB über die Pflicht zur Erhaltung der Substanz einer nießbrauchbelasteten Sache nicht mit dinglicher Wirkung abbedungen werden können. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Im Hinblick auf das Vorbringen in der weiteren Beschwerde weist er ergänzend auf folgendes hin:
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