KG - Beschluss vom 11.04.2006
1 W 609/03
Normen:
GBO § 78 § 79 § 80 ; BGB § 1036 § 1037 § 1041 ;
Fundstellen:
DNotZ 2006, 470
KGReport 2007, 47
ZMR 2007, 36
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 724/03

Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchsrechtes im Grundbuch

KG, Beschluss vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 1 W 609/03

DRsp Nr. 2006/23195

Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchsrechtes im Grundbuch

»Die gesetzlichen Regelungen der §§ 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1, 1041 Satz 1 BGB über die Pflicht zur Erhaltung der Substanz einer nießbrauchbelasteten Sache können nicht mit dinglicher Wirkung abbedungen werden.«

Normenkette:

GBO § 78 § 79 § 80 ; BGB § 1036 § 1037 § 1041 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß §§ 78 - 80 GBO zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten vom 24. September 2003 hat in der Sache keinen Erfolg.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass das Nießbrauchsrecht in der zwischen den Beteiligten vereinbarten Form nicht im Grundbuch eintragungsfähig ist, weil die gesetzlichen Regelungen der §§ 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1, 1041 Satz 1 BGB über die Pflicht zur Erhaltung der Substanz einer nießbrauchbelasteten Sache nicht mit dinglicher Wirkung abbedungen werden können. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Im Hinblick auf das Vorbringen in der weiteren Beschwerde weist er ergänzend auf folgendes hin: