BGH - Urteil vom 18.01.2000
XI ZR 160/99
Normen:
BGB §§ 675, 2032 ;
Fundstellen:
BB 2000, 846
DB 2000, 716
MDR 2000, 533
NJW 2000, 1258
WM 2000, 469
ZEV 2000, 157
ZIP 2000, 489
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Eintritt von Miterben in ein Girovertragsverhältnis des Erblassers

BGH, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen XI ZR 160/99

DRsp Nr. 2000/1078

Eintritt von Miterben in ein Girovertragsverhältnis des Erblassers

»Miterben, die in ein Girovertragsverhältnis des Erblassers eintreten und das Girokonto für den eigenen Zahlungsverkehr fortführen, erlangen eine eigene persönliche Rechtsbeziehung zur Bank. Das gilt für die Fortführung eines Oder-Kontos ebenso wie für die eines Einzelkontos (im Anschluß an BGHZ 131, 60).«

Normenkette:

BGB §§ 675, 2032 ;

Tatbestand:

Die Kläger, Mutter und Sohn, nehmen die beklagte Sparkasse auf Ausführung zweier Giroüberweisungsaufträge und auf Feststellung in Anspruch, daß sie jeweils allein berechtigt sind, über das Girokonto zu verfügen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin zu 2) und ihr Bruder eröffneten am 22. Mai 1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: der Beklagten) ein Gemeinschaftsgirokonto mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) und erteilten dem Kläger zu 1) Kontovollmacht. Der formularmäßige Girovertrag enthält u.a. folgende Klausel:

"2. Oderkonto ...