Die Kläger, Mutter und Sohn, nehmen die beklagte Sparkasse auf Ausführung zweier Giroüberweisungsaufträge und auf Feststellung in Anspruch, daß sie jeweils allein berechtigt sind, über das Girokonto zu verfügen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin zu 2) und ihr Bruder eröffneten am 22. Mai 1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: der Beklagten) ein Gemeinschaftsgirokonto mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto) und erteilten dem Kläger zu 1) Kontovollmacht. Der formularmäßige Girovertrag enthält u.a. folgende Klausel:
"2. Oderkonto ...
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