FG Niedersachsen - Urteil vom 19.02.2010
3 K 293/09
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 98
EFG 2010, 974

Einwilligung in Löschung eines dinglichen Wohnrechts als freigebige Zuwendung; Schenkungsteuer; Löschung; Dingliches Wohnrecht; Freigebige Zuwendung

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2010 - Aktenzeichen 3 K 293/09

DRsp Nr. 2010/6552

Einwilligung in Löschung eines dinglichen Wohnrechts als freigebige Zuwendung; Schenkungsteuer; Löschung; Dingliches Wohnrecht; Freigebige Zuwendung

1. Die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts kann eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG begründen. 2. Als Schenkung unter Lebenden unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden der SchSt, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. 3. In objektiver Hinsicht ist hierfür eine Vermögensverschiebung erforderlich; in subjektiver Hinsicht muss der Zuwendende in dem Bewusstsein handeln, die Zuwendung unentgeltlich oder teilunentgeltlich vorzunehmen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufgabe eines dingliches Wohnungsrechts eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) begründet.

Der Kläger ist Erbe seines im Jahre 2005 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehört u. a. das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück in A. In dem Haus befinden sich drei Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils 80 m2. Durch Vermächtnis wandte der Erblasser seiner im Jahre 1939 geborenen Lebensgefährtin für eine dieser Wohnungen ein Wohnungsrecht zu.