OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.06.2023
3 W 41/23
Normen:
BGB § 2361; BGB § 2069; FamFG § 84;
Fundstellen:
ZEV 2023, 635
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde/Spree, vom 17.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 VI 410/22

Einziehung des Erbscheins wegen UnrichtigkeitWirkung der Bestimmung eines SchlusserbenEinsetzung eines ErsatzerbenEinsetzung von Abkömmlingen eines im Testament bedachten und vorverstorbenen Abkömmlings

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.06.2023 - Aktenzeichen 3 W 41/23

DRsp Nr. 2023/8371

Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit Wirkung der Bestimmung eines Schlusserben Einsetzung eines Ersatzerben Einsetzung von Abkömmlingen eines im Testament bedachten und vorverstorbenen Abkömmlings

Wenn in einem Testament ein Abkömmling als Erbe bedacht wird, ist, wenn dieser nachfolgend vorverstorben ist, in der Regel davon auszugehen, dass es dem Willen der Erblasser bei Testamentserrichtung entsprochen hat, dass dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten sollen, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Testament niedergelegt worden ist.

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 17.03.2023, Az. 22 VI 410/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 5.500 €

Normenkette:

BGB § 2361; BGB § 2069; FamFG § 84;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist der Sohn der Erblasserin aus erster Ehe, der Beteiligte zu 2 ist der Sohn ihres im Jahr 2016 vorverstorbenen Sohns ("Name01"), der ebenfalls aus der ersten Ehe der Erblasserin abstammt. In zweiter Ehe war die Erblasserin verheiratet mit dem im Jahr 1998 vorverstorbenen ("Name02 Nachname 02"). Gemeinsam mit diesem verfasste sie am 08.05.1994 ein gemeinschaftliches Testament, in dem es heißt:

"...

Wir, die Eheleute [...] setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein (Vollerben).