OLG Naumburg - Beschluss vom 03.02.2022
2 Wx 15/21
Normen:
BGB § 2361 S. 1; ZGB-DDR § 389 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1885
NotBZ 2023, 189
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 01.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 511/94

Einziehung eines gemeinschaftlichen ErbscheinsNach dem Erbstatut der ehemaligen DDR unwirksamer ErbvertragUmdeutung in ein gemeinschaftliches Testament

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 2 Wx 15/21

DRsp Nr. 2022/13016

Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins Nach dem Erbstatut der ehemaligen DDR unwirksamer Erbvertrag Umdeutung in ein gemeinschaftliches Testament

1. Eheleute mit ständigem Aufenthalt auf dem Gebiet der damaligen DDR konnten am 22.08.1990 (vor dem Wirksamwerden des Beitritts) nicht durch einen Erbvertrag letztwillig verfügen. 2. Ein nach dem Erbstatut der damaligen DDR unwirksamer Erbvertrag kann in ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute i.S.v. § 389 Abs. 1 ZGB-DDR umgedeutet werden.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Merseburg vom 1. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 2361 S. 1; ZGB-DDR § 389 Abs. 1;

Gründe:

A.

Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Ablebens mit der Beteiligten zu 1) verheiratet und hatte zwei Söhne, die Beteiligten zu 2) und zu 3). Er hinterließ kein Testament.

Auf Antrag des Beteiligten zu 2) erteilte das Nachlassgericht am 06.05.1994 einen gemeinschaftlichen Erbschein, welcher die Beteiligte zu 1) als Erbin zu einem ½ Anteil und die Beteiligten zu 2) und zu 3) jeweils als Erben mit einem ¼ Anteil auswies. Dem Erbschein lag die Annahme einer gesetzlichen Erbfolge zugrunde.