Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Merseburg vom 1. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet nicht statt.
A.
Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Ablebens mit der Beteiligten zu 1) verheiratet und hatte zwei Söhne, die Beteiligten zu 2) und zu 3). Er hinterließ kein Testament.
Auf Antrag des Beteiligten zu 2) erteilte das Nachlassgericht am 06.05.1994 einen gemeinschaftlichen Erbschein, welcher die Beteiligte zu 1) als Erbin zu einem ½ Anteil und die Beteiligten zu 2) und zu 3) jeweils als Erben mit einem ¼ Anteil auswies. Dem Erbschein lag die Annahme einer gesetzlichen Erbfolge zugrunde.
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