Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 26. Juli 2021 unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, den am 27. Mai 2019 erteilten Erbschein einzuziehen.
Die Gerichtskosten des Einziehungsverfahrens und des Erbscheinsverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte nicht erhoben und zur Hälfte trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden in erster und zweiter Instanz nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000 € festgesetzt.
I.
Der Erblasser war mit der vorverstorbenen X verheiratet. Aus der Ehe gingen die Beteiligten zu 1) bis 3) als einzige Kinder hervor. Am 16. Dezember 1991 errichteten die Eheleute ein handschriftliches und vom Nachlassgericht eröffnetes Testament. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:
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