FG Münster - Urteil vom 25.10.2001
3 K 8589/98 Erb
Normen:
AO (1977) § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; ErbStG § 34 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1109
EFG 2003, 593
ZEV 2003, 432

Ende der Anlaufhemmung nach Anzeige durch das Nachlassgericht

FG Münster, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 3 K 8589/98 Erb

DRsp Nr. 2003/4023

Ende der Anlaufhemmung nach Anzeige durch das Nachlassgericht

Die Anlaufhemmung zum Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer endet nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, wenn das Nachlassgericht dem FA die Testamentseröffnung und Erteilung des Erbscheins gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ErbStG anzeigt. Dem steht nicht entgegen, dass dem FA mit den Anzeigen noch nicht alle besteuerungsrelevanten Tatbestände bekannt sind.

Normenkette:

AO (1977) § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; ErbStG § 34 Abs. 2 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten darüber, ob bei Festsetzung der Erbschaftsteuer (ErbSt) durch Bescheid vom 14.08.1997 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Die Klägerin (Klin.) ist Alleinerbin nach ihrem am 28.10.1989 verstorbenen Ehemann. Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute wurde am 09.01.1990 durch das Amtsgericht H. ... eröffnet; der Erbschein, der die Klin. als Alleinerbin ausweist, am 16.01.1990 erteilt. Sowohl die Testamentseröffnung als auch die Erteilung des Erbscheins wurde dem Beklagten (Bekl.) vom Amtsgericht H. ...am 12.01.1990 bzw. am 19.02.1990 mitgeteilt (vgl. Bl. 7 - 9 der Steuerakten).