OLG Hamm - Beschluss vom 06.11.2000
15 W 319/00
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 978/00
AG Tecklenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 17/00

Entlassung des Testamentsvollstreckers - wichtiger Grund - anwaltliche Vertretung des Erblassers in Unterhaltsrechtsstreit

OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2000 - Aktenzeichen 15 W 319/00

DRsp Nr. 2001/6700

Entlassung des Testamentsvollstreckers - wichtiger Grund - anwaltliche Vertretung des Erblassers in Unterhaltsrechtsstreit

»Die subjektive Ablehnung, die die Erben der Personen des Testamentsvollstreckers aufgrund seiner Tätigkeit als anwaltlicher Interessenvertreter des Erblassers in einem zu seinen Lebzeiten gegen ihn geführten, mit heftigen Auseinandersetzungen verbundenen Unterhaltsrechtsstreit entgegenbringen, reicht allein für die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB nicht aus, solange nicht objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, daß diese Spannungen eine ordnungsgemäße Amtsführung gefährden.«

Normenkette:

BGB § 2227 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Kinder des Erblassers aus seiner Ehe mit Frau D. Die Ehe wurde, nachdem sich die Ehegatten im März 1996 getrennt hatten, durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts T 1998 geschieden.