OLG Celle - Beschluss vom 03.01.2005
6 W 125/04
Normen:
BGB § 2227 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 112
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 106/04
AG Hameln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 VI 487/01

Entlassung eines Testamentsvollstreckers bei Anordnung der Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines von zwei Miterben

OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2005 - Aktenzeichen 6 W 125/04

DRsp Nr. 2005/2467

Entlassung eines Testamentsvollstreckers bei Anordnung der Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines von zwei Miterben

»Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines von zwei Miterben angeordnet und beantragt der unbelastete Miterbe die Entlassung des Testamentsvollstreckers, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Entlassung im Lichte der unterschiedlichen Interessen des Antragstellers und belasteten Miterben, der es bei der Testamentsvollstreckung belassen will, zu würdigen.«

Normenkette:

BGB § 2227 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung beruht zwar auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG), stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG).