OLG München - Beschluss vom 20.04.2011
31 Wx 274/10
Normen:
BGB § 1960; BGB § 1961; BGB § 1962; BGB § 1915; BGB § 1797; BGB § 1837;
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI 319/06

Entscheidung des Nachlassgerichts bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Nachlasspflegern mit unterschiedlichen Wirkungskreisen

OLG München, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 274/10

DRsp Nr. 2011/9018

Entscheidung des Nachlassgerichts bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Nachlasspflegern mit unterschiedlichen Wirkungskreisen

Gerichtliche Weisung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Nachlasspflegern mit unterschiedlichen Wirkungskreisen (hier: Herausgabe von Unterlagen zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen von Pflichtteilsberechtigten).

I. Die Beteiligten zu 4 und 5 werden angewiesen, an den Beteiligten zu 6 alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen des Nachlasses herauszugeben, die der Beteiligte zu 6 für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Teilanerkenntnis des Landgerichts München II vom 26. März 2010 benötigt.

II. Insoweit wird der Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 28. Oktober 2010 aufgehoben.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1960; BGB § 1961; BGB § 1962; BGB § 1915; BGB § 1797; BGB § 1837;

Gründe:

I. Der verwitwete Erblasser ist Mitte 2006 verstorben. Es liegen mehrere letztwillige Verfügungen vor. Welche von ihnen für die Erbfolge maßgeblich ist, steht noch nicht fest, weil die Ermittlungen zur Testierfähigkeit des Erblassers andauern. Als Erben kommen zwei Töchter des Erblassers in Betracht (Beteiligte zu 1 und 2) sowie eine Stiftung (Beteiligte zu 3). Die Beteiligten zu 7, 8 und 9 sind Söhne des Erblassers, die Pflichtteilsansprüche geltend machen.