KG - Beschluss vom 31.05.2011
1 W 278/11
Normen:
FamFG § 68; FamFG § 69; FamFG § 81; FamFG § 84;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 207
FamRZ 2011, 1750
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 160 VI 76/10

Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Zurücknahme der Beschwerde vor der Abhilfeentscheidung

KG, Beschluss vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 1 W 278/11

DRsp Nr. 2011/11034

Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Zurücknahme der Beschwerde vor der Abhilfeentscheidung

Wird eine Beschwerde vor dem Amtsgericht zurückgenommen, bevor dieses über die Abhilfe entschieden und das Rechtsmittel an das Beschwerdegericht weiter geleitet hat, obliegt die Kostenentscheidung dem Amtsgericht.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 6 und 7 haben die den Beteiligten zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 68; FamFG § 69; FamFG § 81; FamFG § 84;

Gründe:

I. Das Amtsgericht erteilte am 26. Mai 2010 auf Antrag der Beteiligten zu 1 einen diese als Alleinerbin ausweisenden Erbschein, nachdem es mit Beschluss vom selben Tag festgestellt hatte, die hierzu erforderlichen Tatsachen lägen vor. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das die Erblasserin der Beteiligten zu 2 im Rahmen eines mit dieser am 3. Dezember 2005 abgeschlossenen Erbvertrags als Vermächtnis zugewandt hatte.