FG München - Gerichtsbescheid vom 26.02.2020
15 K 2779/18
Normen:
BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 11; ErbStG § 13a Abs. 1a S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 986
ZEV 2020, 443
ZEV 2021, 500

Entstehen der Steuer bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers; Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen auf den Bewertungsstichtag für Zwecke der Erbschaftsteuer; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

FG München, Gerichtsbescheid vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 15 K 2779/18

DRsp Nr. 2020/6241

Entstehen der Steuer bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers; Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen auf den Bewertungsstichtag für Zwecke der Erbschaftsteuer; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 11; ErbStG § 13a Abs. 1a S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Gegenstand, der der Bewertung auf den Todestag zugrunde zu legen ist.

Der Kläger war alleiniger Kommanditist der Firma A GmbH & Co. KG mit Sitz in W. Sein Vater war alleiniger Kommanditist der Firma B GmbH & Co. KG mit Sitz ebenfalls in W. Ausweislich der Bilanz der Firma B GmbH & Co. KG zahlte diese im Jahr 2012 keine Arbeitslöhne.