OLG Koblenz - Urteil vom 21.03.2002
5 U 291/01
Normen:
BGB § 516 § 753 Abs. 1 Satz 1 § 816 Abs. 1 Satz 1 § 823 Abs. 1 § 823 Abs. 2 § 929 Satz 1 § 1235 Abs. 1 § 1247 Satz 2 § 1357 Abs. 1 § 2032 Abs. 1 § 2042 § 2042 Abs. 2 ; StGB § 266 ;
Fundstellen:
ZEV 2002, 414
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 09.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 180/98

Erbauseinandersetzung bei Hausratsgegenständen und Sparkonten

OLG Koblenz, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 5 U 291/01

DRsp Nr. 2004/5066

Erbauseinandersetzung bei Hausratsgegenständen und Sparkonten

1. Im Rahmen der streitigen Erbauseinandersetzung gibt es keinen Anspruch auf Übertragung bestimmter Hausratsgegenstände; der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben.2. Wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen, gehört Hausrat, der während der Ehe für die gemeinsame Wohnung angeschafft wird, nach allgemeinem Verständnis den Eheleuten gemeinsam.3. Die Auseinandersetzung von Miterben erfolgt durch Auseinandersetzungsvertrag, wobei eine Zusammenfassung von Erbauseinandersetzung und Erfüllung der auseinandergesetzten Forderung in überschaubaren Fällen rechtlich unbedenklich ist; ein Miterbe kann daher die Verurteilung zur Bewilligung der anteiligen Auszahlung verschiedener Kontoguthaben des Erblassers begehren.

Normenkette:

BGB § 516 § 753 Abs. 1 Satz 1 § 816 Abs. 1 Satz 1 § 823 Abs. 1 § 823 Abs. 2 § 929 Satz 1 § 1235 Abs. 1 § 1247 Satz 2 § 1357 Abs. 1 § 2032 Abs. 1 § 2042 § 2042 Abs. 2 ; StGB § 266 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Auseinandersetzung des Nachlasses des am 29. Dezember 1997 verstorbenen H....... W.......... Sie ist die Tochter aus der ersten Ehe des Erblassers; die Beklagte ist seine zweite Ehefrau. Sie lebte mit dem Erblasser bis kurz vor dessen Tod in häuslicher Gemeinschaft. Die Parteien sind Miterben zu je 1/2.