OLG München - Urteil vom 21.09.1993
25 U 2105/92
Normen:
BGB §§ 1922 1967 2288 ; EGBGB Art. 25 Abs. 1 Art. 26 Abs. 5 ; Österreichisches ABGB § 1252 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 333
OLGReport-München 1993, 33
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 5773/91

Erbausgleich nach österreichischem Recht

OLG München, Urteil vom 21.09.1993 - Aktenzeichen 25 U 2105/92

DRsp Nr. 1998/15126

Erbausgleich nach österreichischem Recht

»1. Das österreichische Erbrecht enthält - anders als das deutsche - keine Regelung, die bei Verfügungen unter Lebenden über Gegenstände, über die bereits von Todes wegen verfügt worden ist, und sei es in einem Erbvertrag, dem von Todes wegen Bedachten einen Ausgleich zuspricht.2. Wird eine fällige Auskunftspflicht vererbt, so kommt es auf das Wissen des Erben, nicht auf dasjenige des ursprünglichen Schuldners an.«

Normenkette:

BGB §§ 1922 1967 2288 ; EGBGB Art. 25 Abs. 1 Art. 26 Abs. 5 ; Österreichisches ABGB § 1252 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt im Weg der Stufenklage Schadensersatz, weil der Erblasser Gegenstände veräußert hat, die er ihr als Vermächtnis zugedacht hatte, und Erfüllung einer vertraglichen Geldforderung bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung.