BGH - Urteil vom 01.06.2006
I ZR 143/03
Normen:
RBerG 2. AVO § 1 Abs. 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 771
BGHReport 2006, 1395
BRAK-Mitt 2006, 289
FamRZ 2006, 1441
GRUR 2007, 165
MDR 2007, 308
NJ 2006, 508
NJW 2006, 3568
WM 2006, 2017
ZEV 2006, 560
wrp 2006, 1223
Vorinstanzen:
KG, vom 21.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 328/02
LG Berlin, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 694/01

Erbenermittler als Rechtsbeistand - Zu den Befugnissen eines als Rechtsbeistand in Nachlassangelegenheiten zugelassenen Erbenermittlers

BGH, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen I ZR 143/03

DRsp Nr. 2006/22725

"Erbenermittler als Rechtsbeistand" - Zu den Befugnissen eines als Rechtsbeistand in Nachlassangelegenheiten zugelassenen Erbenermittlers

»Einem als Rechtsbeistand in Nachlassangelegenheiten zugelassenen Erbenermittler ist es nicht verwehrt, dem von ihm ermittelten Erben die zur Nachlassabwicklung gebotenen rechtsbesorgenden Tätigkeiten unaufgefordert anzubieten.«

Normenkette:

RBerG 2. AVO § 1 Abs. 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist als Erbenermittler tätig. Er ist Diplom-Kaufmann und hat die Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rechtsbeistand in Nachlassangelegenheiten. Im Rahmen seiner Ermittlungen zur Auffindung der Erben der verstorbenen Frau Selma M. geb. C. richtete er am 28. September 2000 an Heinz C. in Berlin ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:

Sehr geehrter Herr C.

Vielen Dank für Ihren Brief vom 23. d. M.. Es freut mich, dass es somit doch noch gelungen ist, einen Angehörigen zu ermitteln. Ich gestatte mir, Ihnen folgendes mitzuteilen: