BFH - Urteil vom 14.09.1994
I R 78/94
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 35 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 24 ; KStG (1984) § 10 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 176, 122
BStBl II 1995, 207
DB 1995, 509
DStZ 1995, 280
ErbPrax 1995, 188
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Erbersatzsteuer als Personensteuer i.S. von § 10 Nr. 2 KStG -

BFH, Urteil vom 14.09.1994 - Aktenzeichen I R 78/94

DRsp Nr. 1995/3253

Erbersatzsteuer als Personensteuer i.S. von § 10 Nr. 2 KStG -

»1. Die Erbschaftsteuer ist eine sonstige Personensteuer i.S. des § 10 Nr. 2 KStG. Dies gilt auch für die gemäß § 24 ErbStG in Jahresbeträgen erhobene Erbersatzsteuer. 2. § 10 Nr. 2 KStG ist auch insoweit anzuwenden, als die Jahresbeträge einen Zinsanteil enthalten. 3. § 35 EStG ist im Bereich der Körperschaftsteuer unanwendbar.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 35 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 24 ; KStG (1984) § 10 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine inländische rechtsfähige Stiftung, die in den Streitjahren 1984 bis 1988 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Sie unterlag außerdem der Erbersatzbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Sie nahm die ihr in § 24 ErbStG eingeräumte Möglichkeit wahr, die Erbersatzsteuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. Die entsprechende Erbschaftsteuer wurde mit Bescheid vom 12. Oktober 1984 auf 295 812 DM und die jährlich zu entrichtenden Teilbeträge auf 19 296,20 DM festgesetzt.