I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine inländische rechtsfähige Stiftung, die in den Streitjahren 1984 bis 1988 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Sie unterlag außerdem der Erbersatzbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Sie nahm die ihr in § 24 ErbStG eingeräumte Möglichkeit wahr, die Erbersatzsteuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. Die entsprechende Erbschaftsteuer wurde mit Bescheid vom 12. Oktober 1984 auf 295 812 DM und die jährlich zu entrichtenden Teilbeträge auf 19 296,20 DM festgesetzt.
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