OLG Hamm - Urteil vom 28.05.2014
11 U 105/13
Normen:
BGB § 1933 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 360/12

Erbrecht des überlebenden Ehegatten bei laufendem Scheidungsverfahren

OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 11 U 105/13

DRsp Nr. 2014/10863

Erbrecht des überlebenden Ehegatten bei laufendem Scheidungsverfahren

Hat der verstorbene Ehegatte die Scheidung beantragt und lebten die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes bereits mehr als ein Jahr getrennt, so ist im Sinne des § 1933 S. 1 BGB davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Scheidung vorgelegen haben. Es ist dann Sache des überlebenden Ehegatten, dazulegen und ggfs. zu beweisen, dass der verstorbene Ehegatte versöhnungsbereit war, so dass die Ehe an einem fiktiv auf den Todeszeitpunkt anberumten Scheidungstermin nicht geschieden worden wäre.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.08.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1933 S. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 6.