Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.
II.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 140.000 EUR festgesetzt.
I.
Das Nachlassgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend der Anregung der Beschwerdeführerin, einer Verwandten der vierten Ordnung, den Erbschein einzuziehen. Der erteilte Erbschein entspricht der Erbrechtslage. Verfehlt ist hingegen die Auffassung der Beschwerdeführerin, von der Erbfolge nach der am 5.7.2010 verstorbenen Erblasserin sei deren Halbschwester, die nichteheliche Tochter des Vaters der Erblasserin, bzw. deren Sohn ausgeschlossen.
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