OLG München - Beschluss vom 21.01.2013
31 Wx 485/12
Normen:
NEhelG Art. 12;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 73
FamRZ 2013, 1333
MDR 2013, 345
ZEV 2013, 192
ZEV 2013, 7
Vorinstanzen:
AG München, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 8977/10

Erbrecht eines vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kindes

OLG München, Beschluss vom 21.01.2013 - Aktenzeichen 31 Wx 485/12

DRsp Nr. 2013/2189

Erbrecht eines vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kindes

Einem vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kind bzw. dessen Abkömmlingen steht ein Erbrecht nach seinem Vater bzw. dessen Verwandten zu, wenn der Erblasser nach dem 28.5.2009 verstorben ist. Unerheblich ist, ob der Vater des nichtehelichen Kindes oder das nichteheliche Kind bereits vor dem 29.5.2009 verstorben ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 140.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

NEhelG Art. 12;

Gründe

I.

Das Nachlassgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend der Anregung der Beschwerdeführerin, einer Verwandten der vierten Ordnung, den Erbschein einzuziehen. Der erteilte Erbschein entspricht der Erbrechtslage. Verfehlt ist hingegen die Auffassung der Beschwerdeführerin, von der Erbfolge nach der am 5.7.2010 verstorbenen Erblasserin sei deren Halbschwester, die nichteheliche Tochter des Vaters der Erblasserin, bzw. deren Sohn ausgeschlossen.

1.