I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.400 € festgesetzt.
I. Der Anfang 2008 verstorbene Erblasser war österreichischer Staatsangehöriger und zuletzt in Österreich wohnhaft. In dem vor dem zuständigen österreichischen Bezirksgericht durchgeführten Verlassenschaftsverfahren wurde festgestellt, dass die Verlassenschaft erblos und deshalb die Republik Österreich aus dem Berufungsgrund des Gesetzes zur Gesamtrechtsnachfolge berechtigt sei. Diese hat mit Schriftsatz vom 18.10.2010 hinsichtlich der Bankkonten des Erblassers in Deutschland die Ausstellung eines Erbscheins beantragt. Auf den Bankkonten des Erblassers in Deutschland befinden sich Guthaben in Höhe von rund 21.400 €, während in Österreich kein nennenswerter Aktivnachlass vorhanden ist, sondern Passiva in Höhe von rund 14.000 €.
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