OLG München - Beschluss vom 26.05.2011
31 Wx 78/11
Normen:
BGB § 1936; öIPRG § 29;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1756
IPRax 2013, 443
ZEV 2011, 469
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 69 VI 14213/10

Erbrecht hinsichtlich des in Deutschland belegenen Vermögens eines erbenlosen österreichischen Staatsangehörigen

OLG München, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 78/11

DRsp Nr. 2011/10196

Erbrecht hinsichtlich des in Deutschland belegenen Vermögens eines erbenlosen österreichischen Staatsangehörigen

Erbrecht des deutschen Fiskus hinsichtlich des in Deutschland belegenen Vermögens eines österreichischen Staatsangehörigen, dessen Nachlass erbenlos ist.

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.400 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1936; öIPRG § 29;

Gründe:

I. Der Anfang 2008 verstorbene Erblasser war österreichischer Staatsangehöriger und zuletzt in Österreich wohnhaft. In dem vor dem zuständigen österreichischen Bezirksgericht durchgeführten Verlassenschaftsverfahren wurde festgestellt, dass die Verlassenschaft erblos und deshalb die Republik Österreich aus dem Berufungsgrund des Gesetzes zur Gesamtrechtsnachfolge berechtigt sei. Diese hat mit Schriftsatz vom 18.10.2010 hinsichtlich der Bankkonten des Erblassers in Deutschland die Ausstellung eines Erbscheins beantragt. Auf den Bankkonten des Erblassers in Deutschland befinden sich Guthaben in Höhe von rund 21.400 €, während in Österreich kein nennenswerter Aktivnachlass vorhanden ist, sondern Passiva in Höhe von rund 14.000 €.