OLG Koblenz - Urteil vom 24.04.2023
12 U 602/22
Normen:
BGB § 2057; BGB § 2325 Abs. 3; BGB § 2316 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 204/20

Erbrechtlicher Anspruch auf AuskunftserteilungStufenklage bezüglich erbrechtlicher AnsprücheSchenkung Erblasser als Ausstattung gemäß § 1624 Abs. 1 BGB

OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.2023 - Aktenzeichen 12 U 602/22

DRsp Nr. 2023/15886

Erbrechtlicher Anspruch auf Auskunftserteilung Stufenklage bezüglich erbrechtlicher Ansprüche Schenkung Erblasser als Ausstattung gemäß § 1624 Abs. 1 BGB

Soweit nach ordnungsgemäßer Auskunftserteilung durch den zu Lebzeiten beschenkten Abkömmling des Erblassers durch den auskunftsberechtigten Abkömmling nicht nachgewiesen werden kann, dass die Schenkung des Erblassers eine Ausstattung gemäß § 1624 Abs. 1 BGB darstellt, besteht insoweit keine Ausgleichspflicht seitens des beschenkten Abkömmlings.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.03.2022 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier, Az.: 11 O 204/20, aufgehoben.

Die auf der ersten Stufe erhobene Klage auf Auskunftserteilung über die wertbildenden Faktoren der im Grundbuch von ... [Z], Bl. ... sowie Bl. ..., ... [A], ... [Z], eingetragenen Grundstücke im Zeitpunkt des Vollzugs der Zuwendungen, insbesondere über das Baujahr der aufstehenden Gebäude, die Miet- und Nutzflächen des Gebäudes, getrennt nach den Miet- und Nutzflächen der einzelnen Geschosse und der erzielten Mieterträge wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu tragen. Im Übrigen, hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, bleibt die Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

III.