Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.03.2022 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier, Az.:
Die auf der ersten Stufe erhobene Klage auf Auskunftserteilung über die wertbildenden Faktoren der im Grundbuch von ... [Z], Bl. ... sowie Bl. ..., ... [A], ... [Z], eingetragenen Grundstücke im Zeitpunkt des Vollzugs der Zuwendungen, insbesondere über das Baujahr der aufstehenden Gebäude, die Miet- und Nutzflächen des Gebäudes, getrennt nach den Miet- und Nutzflächen der einzelnen Geschosse und der erzielten Mieterträge wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu tragen. Im Übrigen, hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, bleibt die Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
III.
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