FG Düsseldorf - Beschluss vom 10.01.2005
4 V 5361/04 A (Erb)
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 12 ; ErbStG § 16 ; BewG § 19 Abs. 1 ; BewG § 68 Abs. 1 ; BewG § 70 Abs. 1 ; BewG § 138 ; BewG § 146 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 39 ; AO § 179 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1211

Erbschaftsteuer; Bewertung eines Wohnrechts; Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts; Wirtschaftliche Einheit - Keine gesonderte Feststellung gem. § 138 Abs. 5 BewG zur Bewertung eines Nutzungsrechts an einer Wohnung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 4 V 5361/04 A (Erb)

DRsp Nr. 2005/8840

Erbschaftsteuer; Bewertung eines Wohnrechts; Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts; Wirtschaftliche Einheit - Keine gesonderte Feststellung gem. § 138 Abs. 5 BewG zur Bewertung eines Nutzungsrechts an einer Wohnung

1. Der Wert eines durch Vermächtnis zugewandten Wohnrechts kann auf der Grundlage ortsüblicher Mietpreise ermittelt werden. 2. Die vorherige gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwerts kommt nicht in Betracht, da ein Wohnrecht keine wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 70 Abs. 1 BewG darstellt. 3. Für die Begrenzung des Kapitalwerts des Nutzungsrechts nach Maßgabe des § 16 ErbStG hat der heranzuziehende Grundbesitzwert lediglich die Funktion einer unselbständigen Besteuerungsgrundlage.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 12 ; ErbStG § 16 ; BewG § 19 Abs. 1 ; BewG § 68 Abs. 1 ; BewG § 70 Abs. 1 ; BewG § 138 ; BewG § 146 Abs. 2 Satz 1 ; AO § 39 ; AO § 179 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin wird vom Antragsgegner (Finanzamt - FA -) mit Erbschaftsteuerbescheid auf Zahlung von Erbschaftsteuer - ErbSt - in Anspruch genommen. Über den dagegen eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden worden.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin gerichtlichen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung.