FG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.2004
4 K 438/02 Erb
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 2 § 25 Abs. 1 Buchst. a § 37 Abs. 2 ; AO § 118 Satz 1 § 122 Abs. 1 § 155 Abs. 1 Satz 3 § 165 Abs. 4 ; BGB § 1068 Abs. 2 § 1079 ;

Erbschaftsteueraussetzung; Vermächtnis; Wertpapier; Verwaltungsakt; Mitteilung über die Aussetzung der Versteuerung; Festsetzungsverjährung; Nießbrauchsverzicht gegen Rente; Surrogat - Verjährung von Erbschaftsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 4 K 438/02 Erb

DRsp Nr. 2006/20621

Erbschaftsteueraussetzung; Vermächtnis; Wertpapier; Verwaltungsakt; Mitteilung über die Aussetzung der Versteuerung; Festsetzungsverjährung; Nießbrauchsverzicht gegen Rente; Surrogat - Verjährung von Erbschaftsteuer

1. Hat der Erbe hinsichtlich der durch Vermächtnis mit einem lebenslangen Nießbrauch belasteten Wertpapiere gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974 anstelle der Sofortversteuerung die Aussetzung der Versteuerung gewählt, so hängt die Rechtsfolge der erstmaligen Entstehung der Erbschaftsteuer mit dem Erlöschen der Belastung nicht von der Bekanntgabe einer entsprechenden Mitteilung der Finanzbehörde ab. 2. Eine derartige Mitteilung stellt mangels Regelung keinen Verwaltungsakt dar, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Besteuerung zweifelsfrei steuerpflichtigen und belasteten Vermögens gestellt worden ist, der schon für sich allein das Hinausschieben der Entstehung der Steuer bewirkt. 3. Wird anstelle der Nießbrauchsregeln zwischen dem Erben und dem Berechtigten eine Rentenzahlung vereinbart, deren Höhe den Erträgen des zuvor bestehenden Nießbrauchs entspricht, endet hierdurch nicht die Aussetzung der Besteuerung.