Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG
BFH, Urteil vom 04.09.1996 - Aktenzeichen II R 21/95
DRsp Nr. 1999/10679
Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17ErbStG
§ 13 Abs. 1 Nr. 17ErbStG 1974 in der bis zum StÄndG 1992 geltenden Fassung des ErbStG erfaßt in erster Linie Sachverhalte, bei denen die Zuwendung mit der Auflage versehen ist, zugunsten bestimmter Zwecke verwendet zu werden. Von der Erbschaftsteuer befreit sind nach der genannten Vorschrift aber auch Zuwendungen an eine Institution, deren Aufgabe es ist, einen der in § 13 Abs. 1 Nr. 17ErbStG begünstigten Zwecke zu verfolgen. Die genannte Vorschrift hat auch Zuwendungen an ausländische kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen begünstigt (Hinweis auf BFH-Beschluß v. 29.11.1995 - II B 103/95 -, BFHE 179, 160 = BStBl II 1996, 102).